Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.12.1953

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,2
BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53 (https://dejure.org/1954,2)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.1954 - 1 BvR 537/53 (https://dejure.org/1954,2)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 537/53 (https://dejure.org/1954,2)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Tatsachenfeststellung

  • opinioiuris.de

    Tatsachenfeststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen bezüglich des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör - Überschreiten der Befugnisse des Revisions- oder Rechtsbeschwerdegerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 3, 359
  • NJW 1954, 593
  • MDR 1954, 275
  • MDR 1954, 282
  • DVBl 1954, 411
  • DÖV 1954, 248
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.05.1952 - III ZR 218/50

    Abgabe an andere Abteilung des Gerichts

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53
    Jemand kann daher seinem gesetzlichen Richter auch durch Maßnahmen oder Entscheidungen eines Gerichts entzogen werden, wenn sie willkürlich sind (ebenso Kern, Der gesetzliche Richter, S. 185, S. 191; a. M. soweit das erkennende Gericht in Betracht kommt, BGHZ 6, 178 [182]).

    Durch einen error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (ebenso Kern, Der gesetzliche Richter, S. 191; vgl. auch BGHZ 6, 178 [182]).

  • RFH, 17.12.1938 - II 340/36
    Auszug aus BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53
    Können für die Wahl dieses ungewöhnlichen und unangemessenen Weges keine stichhaltigen Gründe von der Beschwerdegegnerin vorgebracht werden, so ist der Schluß auf die Absicht der Steuerumgehung gerechtfertigt (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs II A 118/26 vom 26. März 1926, Steuer und Wirtschaft 1926 Nr. 193; II 340/36 vom 17. Dezember 1937, Slg. Bd. 43 S. 141).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.12.1953 - V ZR 175/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,287
BGH, 22.12.1953 - V ZR 175/52 (https://dejure.org/1953,287)
BGH, Entscheidung vom 22.12.1953 - V ZR 175/52 (https://dejure.org/1953,287)
BGH, Entscheidung vom 22. Dezember 1953 - V ZR 175/52 (https://dejure.org/1953,287)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Sorgfaltspflichten des Bauherrn bei der Übertragung von Bauarbeiten oder ihrer Beaufsichtigung auf einen Dritten

Papierfundstellen

  • BGHZ 12, 75
  • NJW 1954, 593
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 13.07.1934 - VII 33/34

    1. Kann im Gebiet des gemeinen Rechts der Straßenanlieger Entschädigung für

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - V ZR 175/52
    Ist somit die Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB nicht festzustellen, so erledigt sich damit der weitere Revisionsangriff, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, wenn es von dem Kläger für das Verschulden der Beklagten Beweis fordere, obwohl dieses Verschulden bei objektiv widerrechtlicher Verletzung fremden Eigentums zu vermuten sei (RGZ 145, 107 [116]).
  • RG, 01.07.1942 - III 2/42

    1. Hat ein durch die Kriegsverhältnisse Betroffener, nachdem der Gegner Revision

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - V ZR 175/52
    Die Beklagte hat somit die Arbeiter der technischen Anweisung des Architekten unterstellt und ist weder dadurch Geschäftsherrin geworden, daß sie diese Arbeiter beschafft hat (RGZ 170, 1 [8]), noch dadurch, daß sie sie bezahlt und hierzu mit dem Vorarbeiter He. abgerechnat hat, ebersowenig aber dadurch, daß der Geschäftsführer der Beklagten, der wegen der drohenden Währungsreform auf raschen Fortschritt der Arbeiten bedacht war, die Arbeiter angespornt hat.
  • RG, 19.02.1931 - VI 386/30

    1. Kann § 278 BGB. auf die Verpflichtung aus § 909 das. angewandt werden? 2.

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - V ZR 175/52
    Dabei hängt das Mass der von dem Eigentümer zu fordernden Sorgfalt von den Umständen des Einzelfalles ab (RGZ 132, 51 [58] - zu § 909 BGB), wobei aber der ganz besonders strenge Maßstab, den das Reichsgericht für die Pflichten des Eigentümers aus § 909 BGB entwickelt hat (siehe die oben angeführte Entscheidung), nicht gilt.
  • RG, 21.04.1941 - V 103/40

    1. Ist die Vorschrift des § 909 BGB. anwendbar auf den Fall, daß infolge von

    Auszug aus BGH, 22.12.1953 - V ZR 175/52
    Allerdings sei der § 909 BGB ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB, und nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 14 [21]) sei der Kreis der Nachbarschaft soweit zu ziehen, als der Einwirkungskreis der Vertiefungsarbeiten reiche.
  • OLG Saarbrücken, 29.04.2015 - 1 U 81/14

    Nachbarrecht: Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Vertiefung des

    Dagegen reicht es nicht aus, wenn nicht der Boden selbst, sondern infolge der Vertiefung nur die Bebauung die erforderliche Stütze verliert (vgl. BGHZ 12, 75, 78; Bassenge, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 909 Rn. 4).
  • BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90

    Grundstückskauf: Ersatzanspruch des zukünftigen Eigentümers?

    Der Senat hat zwar ausgeführt, § 909 BGB betreffe den Inhalt des Eigentums und regele die Rechte der Eigentümer von Grundstücken untereinander (BGHZ 12, 75, 77); nach der Vorstellung des Gesetzes solle die Festigkeit des Bodens eines in fremdem Eigentum stehenden Nachbargrundstücks geschützt werden (BGHZ 103, 39, 42) [BGH 18.12.1987 - V ZR 223/85].
  • BGH, 30.10.1959 - VI ZR 156/58

    Rechtsmittel

    Dabei übersieht die Revision jedoch, daß es der Boden des Nachbargrundstücks ist, der nach § 909 BGB vor dem Verlust der erforderlichen Stütze bewahrt werden soll; der Schutz gilt nicht auch für Aufbauten, deren Boden unverändert bleibt (BGHZ 12, 75).

    Wer dem Verbot des § 909 BGB zuwider ein Grundstück in der Weise vertieft, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, verletzt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und macht sich nach dieser Bestimmung, gegebenenfalls auch nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig (BGHZ 12, 75).

    Das Reichsgericht hat die Anwendung des § 278 BGB auf die Verpflichtung aus § 909 BGB ausdrücklich abgelehnt (RGZ 132, 51), der Bundesgerichtshof hat sie in der oben angeführten Entscheidung BGHZ 12, 75 gar nicht in Erwägung gezogen.

  • BGH, 19.01.1979 - V ZR 115/76

    Haftung des Architekten wegen Stützverlust eines Nachbargrundstücks

    Wird dem Boden eines Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze durch Vertiefung genommen, hierdurch das auf dem Nachbargrundstück aufstehende Gebäude verkantet und als Folge einer solchen Verkantung ein Gebäude auf einem weiteren Grundstück beschädigt, so ist dieser letztere Schaden nicht von dem durch § 909 BGB bezweckten Schutz des Bodens von Nachbargrundstücken umfaßt (Bestätigung von BGHZ 12, 75).

    Im Gegensatz zum Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1953 (BGHZ 12, 75 = NJW 1954, 593) hält das Berufungsgericht für unerheblich, daß der Boden des klägerischen Grundstücks nicht auch seinen Halt verloren habe.

    § 909 BGB bestimmt den Inhalt des Eigentums und regelt die Rechte der Eigentümer untereinander (BGHZ 12, 75).

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2012 - 9 U 138/11

    Ansprüche des Grundstückseigentümers wegen Schäden durch die Errichtung einer

    Das vom Landgericht zitierte Urteil des Bundgerichtshofes vom 22.12.1953 (BGHZ 12, 75 ff.) betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt und entspreche nicht mehr der heutigen Rechtswirklichkeit.

    Die Entscheidung des Bundesgerichthofes vom 22.12.1953 (BGHZ 12, 75 ff.) steht dieser Würdigung nicht entgegen.

  • OLG Dresden, 20.06.1996 - 7 U 905/96

    Winterdienst per Hausordnung und die Haftungsfrage

    Zwar mag anzuerkennen sein, daß ein Sicherungspflichtiger, der erhebliche Gefahren zu verantworten hat, den möglicherweise betroffenen Verkehrsteilnehmern durch eine Haftungsdelegation nicht das Risiko eines finanzschwachen oder unversicherten Übernehmers aufbürden darf, da es der Organisationspflicht des Sicherungspflichtigen entspreche, einen ausreichend versicherten Haftungsträger zur Ausführung der Sicherungsmaßnahmen heranzuziehen(Münchner Kommentar, aaO., Rdn. 180 u. 197 zu § 823).Diese in der Literatur vertretene Tendenz steht jedoch bislang im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsmeinung, daß für eine ordnungsgemäße Auswahl die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Verrichtungsgehilfen maßgebend sind und nicht, da die Hilfsperson haftpflichtversichert ist (BGHZ 12, 75 ).
  • BGH, 19.10.1965 - V ZR 171/63
    Eine solche rechtliche Betrachtungsweise begegnet im Hinblick auf die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte allgemeine Verkehrssicherungspflicht keinen durchgreifenden Bedenken (BGH Urteile vom 22. Dezember 1955, V ZR 175/52, VersE 1954, 101, und vom 21. Januar 1958, VT ZE 506/56, VersE 1958, 185 = TM BGB § 825 Bb Nr. 4; ferner OLG Düsseldorf NJW 1965? 1278), wenn es auch unter den hier gegebenen Umständen näher gelegen hätte, bei dieser Schadensgruppe (ebenso wie bei den Schäden infolge mangelhafter Aussteifung, vgl. oben Nr. 5) in erster Linie die Anwendbarkeit der §§ 825 Abs. 2, 909 BGB zu prüfen.

    Wenn nach dem bereits erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1953 (VersR 1954, 101) ein Bauherr die Ansichten seines Architekten oder Bauführers nicht durch andere Fachleute nachzuprüfen verpflichtet ist, so ändert das nichts daran, daß im vorliegenden Pall eine solche fachmännische Nachprüfung eben doch stattgefunden hatte; ihr Ergebnis, da es einmal vorlag, durften die Zweitbeklagten keinesfalls unbeachtet lassen.

  • BGH, 26.01.1996 - V ZR 264/94

    Prüfung eines Bodengutachtens durch einen Architekten

    Die in § 909 BGB bestimmte Verhaltensbeschränkung besteht nicht nur zum Schutz der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, sondern erfaßt alle Grundstücke, die durch die Vertiefung eine Beeinträchtigung erfahren können (BGHZ 12, 75, 77).
  • BayObLG, 10.09.2001 - 5Z RR 209/00

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Kiesgrube

    Ihr Regelungsgehalt bezieht sich jedoch auf den Schutz eines Nachbargrundstücks vor einem Stützverlust durch eine Grundstücksvertiefung (vgl. Palandt/ Bassenge BGB 60. Aufl. § 909 Rn. 10), regelt damit die Rechte der Eigentümer von Grundstücken untereinander (vgl. Staudinger/Roth BGB Bearb. 1996, § 909 Rn. 2) und erfaßt nicht jeden Dritten, der durch die Vertiefung eine Beeinträchtigung erfahren kann (BGHZ 12, 75/77 f.; BGH LM Nr. 35 zu § 909 unter II 1).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.1975 - 4 U 77/75

    Schädigung von Grundstücken; Unzulässige Vertiefung; Verlust derStütze; Adäquate

    In den Schutzbereich des § 909 BGB sind alle Grundstücke einbezogen, die durch eine unzulässige Vertiefung geschädigt werden, auch wenn ihr eigener Boden die erforderliche Stütze nicht verloren hat (entgegen BGHZ 12, 75 = VersR 54, 101 = NJW 53, 593).
  • BGH, 15.03.1979 - III ZR 3/78

    Entschädigungsanspruch wegen aus Landschaftsarbeiten resultierenden Schäden im

  • BGH, 18.06.1964 - III ZR 65/63
  • BGH, 04.12.1964 - VI ZR 184/63
  • BGH, 28.03.1968 - VII ZR 171/65

    Widerruf eines Beratungsvertrages gemäß § 178 BGB auf Grund der Nichteintragung

  • BGH, 25.10.1960 - VI ZR 26/60

    Inanspruchnahme als Gesamtschuldner für einen durch den Einsturz eines Hauses

  • BGH, 18.06.1964 - III ZR 76/63

    Rechtsmittel

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